Rechtliche Grundlagen

Soziale Gruppenarbeit nach §29 SGB VIII

Gesetzgeber:

Sozialgesetzbuch (SGB) – Achtes Buch (VIII) – Kinder- und Jugendhilfe – (Artikel 1 des Gesetzes v. 26. Juni 1990, BGBl. I S. 1163)
§ 29 Soziale Gruppenarbeit

Die Teilnahme an sozialer Gruppenarbeit soll älteren Kindern und Jugendlichen bei der Überwindung von Entwicklungsschwierigkeiten und Verhaltensproblemen helfen. Soziale Gruppenarbeit soll auf der Grundlage eines gruppenpädagogischen Konzepts die Entwicklung älterer Kinder und Jugendlicher durch soziales Lernen in der Gruppe fördern.1

Das bayrische Landesjugendamt:

Als Angebot zum sozialen Lernen soll die Soziale Gruppenarbeit positive Erfahrungen, Erlebnisse und Einsichten vermitteln, die zur Achtung des Anderen, zu Selbstbewusstsein und zur Überwindung von Entwicklungsschwierigkeiten und Verhaltensproblemen verhelfen. Gesamtziel ist die Förderung der Entwicklung des jungen Menschen zu einer eigenverantwortlichen und gemeinschaftsfähigen Persönlichkeit“.2

  1. § 29 SGB 8 – Einzelnorm (gesetze-im-internet.de) ↩︎
  2. Fachliche Empfehlungen zur Sozialen Gruppenarbeit gemäß § 29 SGB VIII (bayern.de) ↩︎